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Signaturkarte
Die von der Bundesnotarkammer ausgegebenen Signaturkarten erfüllen die besonderen Anforderungen an die Erstellung notarieller elektronischer Urkunden (§ 39a BeurkG und § 2a DONot). Sie werden nur ausgegeben, nachdem die Identität des Antragstellers durch Unterschriftsbeglaubigung bestätigt wurde. Die Eigenschaft als Berufsträger (insbesondere Notar, Rechtsanwalt oder die Zugehörigkeit zu einem Gericht oder einer Behörde) kann in das Signaturzertifikat aufgenommen werden, wenn sie durch die zuständige Stelle bestätigt wird. Bei Notaren und Rechtsanwälten ist dies die jeweilige Kammer, bei Justizangehörigen das Gericht, bei dem sie tätig sind.
Auf der Signaturkarte sind drei Schlüsselpaare (jeweils ein "privater" und ein "öffentlicher" Schlüssel) mit folgenden Zertifikaten gespeichert:
Weitere Informationen können Sie der Unterrichtsbroschüre und den häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Signaturkarte entnehmen.
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Auf der Signaturkarte sind drei Schlüsselpaare (jeweils ein "privater" und ein "öffentlicher" Schlüssel) mit folgenden Zertifikaten gespeichert:
- Das Signaturzertifikat ermöglicht die Signatur elektronischer Dokumente als Äquivalent der eigenhändigen Unterschrift, beispielsweise im Rahmen des elektronischen Handelsregisterverkehrs oder des elektronischen Mahnverfahrens. Soweit das Signaturzertifikat ein Notarattribut beinhaltet, wird durch die qualifizierte elektronische Signatur auch die Beidrückung des Amtssiegels ersetzt.
- Das Authentifizierungszertifikat identifiziert den Karteninhaber bei der Nutzung geschützter elektronischer Dienste. Hierzu gehören beispielsweise die Gutachtendatenbank des Deutschen Notarinstituts (DNotI Online Plus) außerhalb des Notarnetzes sowie die Mitgliederbereiche der Bundesnotarkammer und einzelner Landesnotarkammern.
- Das integrierte Verschlüsselungszertifikat erlaubt die Ver- und Entschlüsselung elektronischer Daten und damit auch deren geschützte Übermittlung.
Weitere Informationen können Sie der Unterrichtsbroschüre und den häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Signaturkarte entnehmen.
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1) Neben Notaren sind deren Mitarbeiter, Notariatsverwalter, Mitarbeiter von Notarorganisationen, Notare a.D., Notarvertreter, Notarassessoren, Notariatsassessoren, Notaranwärter und professionelle Kommunikationspartner der Notare zu beruflichen Zwecken Bezugsberechtigte der Signaturkarte der Bundesnotarkammer.
FAQ
Hier finden Sie eine Sammlung mit Antworten auf häufig gestellte Fragen aus dem Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs im Notariat.
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