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Ersatzkarte

Ist eine vorhandene Signaturkarte defekt, nach dreimaliger falscher PIN-Eingabe gesperrt oder abhanden gekommen, kann in einem vereinfachten Verfahren eine Ersatzkarte beantragt werden.

Fordern Sie bei Bedarf per E-Mail unter zs@bnotk.de einen Antrag für eine Ersatzkarte an. Geben Sie bitte in der E-Mail folgendes an:

als Betreff:
Ersatzkarte der Bundesnotarkammer


Weiterhin benötigen wir:
  • Postanschrift, an die die Antrags-Unterlagen gesendet werden sollen (vollständiger Name und Anschrift),
  • Antragsnummer (AN) der zu ersetzenden Signaturkarte,
  • wenn möglich die Zertifikatsnummer des Signaturzertifikates (QSig-Zert. Nr.),
  • Name des Zertifikatinhabers (möglichst wie auf der Signaturkarte aufgedruckt),
  • den Grund für die Anforderung der Ersatzkarte (z. B. Verlust, Defekt von Anfang an, dreimalige falsche PIN-Eingabe).
Sie können den Antrag auf Erteilung einer Ersatzkarte auch telefonisch unter 0800 5660669 (gebührenfrei) anfordern.

Sie erhalten dann umgehend einen Antrag auf Erteilung einer Ersatzkarte, den Sie bitte ausgefüllt mit einer beidseitigen unterschriebenen Ausweiskopie per Post zurück senden. Der Antrag beinhaltet die bisherigen Daten aus dem Antrag der zu ersetzenden Signaturkarte. Etwaige Änderungen hieran können auf einem dem Antrag beiliegenden Korrekturblatt mitgeteilt werden.

Mit dem Ersatzkartenantrag wird auch die Sperrung des Signaturzertifikates der Ursprungskarte im Verzeichnisdienst der Zertifizierungsstelle beantragt. Gegebenenfalls, z. B. bei Diebstahl der Karte, werden zusätzlich auch die Verschlüsselungs- und Authentifizierungszertifikate gesperrt.

Ist die Karte verlorengegangen oder gestohlen worden, muss sie sofort gesperrt werden, damit sie nicht missbraucht werden kann. Die Sperrhotline ist unter der Telefonnummer 01805/353633 zu erreichen. Zur Sperrung benötigen Sie das Sperrkennwort, das Sie im ursprünglichen Kartenantrag eingetragen haben.

Für die Ausstellung einer Ersatzkarte wird einmalig eine Gebühr von 30,00 € zzgl. USt erhoben. Die laufende Jahresgebühr bleibt hiervon unberührt.


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