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Weitere Signaturkarte

Um sicherzustellen, dass auch im Fall von Verlust oder Defekt der eingesetzten Signaturkarte eine verzögerungsfreie Teilnahme am elektronischen Handelsregisterverfahren möglich ist, kann sich für Notare die Bestellung einer weiteren Signaturkarte empfehlen. Der Notar verfügt dann über zwei Signaturkarten, die beide nebeneinander einsetzbar sind.

Eine weitere Signaturkarte löst dieselben Kosten aus wie die bisherige Signaturkarte (55,00 € zzgl. USt. pro Jahr für Notare).

Fordern Sie bei Bedarf per E-Mail unter zs@bnotk.de einen Antrag für eine weitere Signaturkarte an. Geben Sie bitte in der E-Mail folgendes an:

Betreff: Weitere Signaturkarte der Bundesnotarkammer

Weiterhin benötigen wir:
  • Postanschrift, an die die Antrags-Unterlagen gesendet werden sollen (vollständiger Name und Anschrift),
  • Antragsnummer (AN) der bisherigen Signaturkarte,
  • Name des Zertifikatinhabers (wie auf der Signaturkarte aufgedruckt).
Sie können den Antrag auf Erteilung einer weiteren Signaturkarte auch telefonisch unter 0800 5660669 (gebührenfrei) anfordern.

Sie erhalten dann umgehend einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Signaturkarte, den Sie bitte ausgefüllt mit einer beidseitigen unterschriebenen Ausweiskopie per Post zurück senden. Der Antrag beinhaltet eine Übersicht der Daten aus ihrem bisherigen Antrag. Etwaige Änderungen hieran können auf einem dem Antrag beiliegenden Korrekturblatt mitgeteilt werden.

Eine erneute Identifizierung durch notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist in der Regel nicht erforderlich. Eine Nutzung des vereinfachten Verfahrens ist aber insbesondere dann nicht möglich, wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat. Bitte nutzen Sie in diesem Fall den Online-Antrag und identifizieren sich erneut durch Unterschriftsbeglaubigung.

Eine weitere Signaturkarte kann auch im Falle eines Amtssitzwechsels in Verbindung mit der Kündigung der bisherigen Signaturkarte angefordert werden. Eine Identifizierung des Notars durch Unterschriftsbeglaubigung ist auch in diesem Fall regelmäßig nicht erforderlich. Bitte beachten Sie in diesem Fall auch die Hinweise zu Amtssitzwechsel und Amtsniederlegung.



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