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Informationen zur elektronischen Signatur
Das Signaturgesetz unterscheidet die (einfache) elektronische, die fortgeschrittene und die qualifizierte elektronische Signatur. Nur für die qualifizierte elektronische Signatur besteht ein definierter technischer und organisatorischer Sicherheitsstandard. Nur mit ihr können deshalb Formerfordernisse im materiellen Recht (§ 126a BGB) und im Verfahrensrecht (darunter § 130a ZPO und § 3a Abs. 2 VwVfG) erfüllt werden. Auch im Beweisrecht ist die qualifizierte elektronische Signatur der Unterschrift gleichgestellt (§ 371a ZPO).
Der Notar kann Beglaubigungen und andere einfache Zeugnisse elektronisch errichten (§ 39a BeurkG). In der notariellen Praxis wird die elektronische Urkunde hauptsächlich im Handelsregisterverkehr eingesetzt. Für sie gelten besondere Sicherheitsanforderungen. So haben Notare Signaturkarten eines akkreditierten Zertifizierungsanbieters, wie der Bundesnotarkammer, zu verwenden (§ 2a DONot), die mit einem Notarattribut versehen sind. Durch die Verwendung solcher Signaturkarten wird nicht nur die Unterschrift des Notars, sondern auch sein Amtssiegel ersetzt.
Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur benötigen Sie die Signaturkarte eines Zertifzierungsanbieters, ein geeignetes Kartenlesegerät und Signatursoftware.
Für den Rechtsanwalt ermöglicht die qualifizierte elektronische Signatur vor allem die Antragstellung im elektronischen Mahnverfahren.
Ausführliche Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur können Sie der Unterrichtsbroschüre und den häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Signaturkarte entnehmen.
Der Notar kann Beglaubigungen und andere einfache Zeugnisse elektronisch errichten (§ 39a BeurkG). In der notariellen Praxis wird die elektronische Urkunde hauptsächlich im Handelsregisterverkehr eingesetzt. Für sie gelten besondere Sicherheitsanforderungen. So haben Notare Signaturkarten eines akkreditierten Zertifizierungsanbieters, wie der Bundesnotarkammer, zu verwenden (§ 2a DONot), die mit einem Notarattribut versehen sind. Durch die Verwendung solcher Signaturkarten wird nicht nur die Unterschrift des Notars, sondern auch sein Amtssiegel ersetzt.
Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur benötigen Sie die Signaturkarte eines Zertifzierungsanbieters, ein geeignetes Kartenlesegerät und Signatursoftware.
Für den Rechtsanwalt ermöglicht die qualifizierte elektronische Signatur vor allem die Antragstellung im elektronischen Mahnverfahren.
Ausführliche Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur können Sie der Unterrichtsbroschüre und den häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Signaturkarte entnehmen.


